Edith Stein Gesellschaft
 
 
   
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Statut

Dem Erbe Edith Steins verpflichtet
"Seid treue Hüter ihrer Botschaft und ihres Lebenszeugnisses. Edith Stein ist mit ihrem Werk und Leben Nachfolgerin der großen heiligen Frauen, Bekennerinnen, Mystikerinnen und Beterinnen des alten Europa. Gerade die Frauen von heute könnten in der neuen Seligen ein echtes Leitbild finden, um zu wahrer Selbstverwirklichung und Selbständigkeit zu gelangen."
Papst Johannes Paul II am 4 Mai 1987 in Speyer

Statuten der Edith Stein-Gesellschaft Deutschland e.V.

Präambel
Die Edith-Stein-Gesellschaft ist eine Vereinigung, die sich zum Ziel setzt, die Erinnerung an Edith Stein als Tochter des jüdischen Volkes, als Philosophin und als Karmelitin zu vertiefen sowie ihr philosophisches, pädagogisches und religiöses Erbe zu erschließen und zu pflegen. Die Gesellschaft möchte das reiche geistige Werk der Seligen Edith Stein in all seinen Aspekten einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich machen.
Im Bewußtsein, daß Edith Steins Leben mit den tragischen geschichtlichen Ereignissen ihrer Zeit eng verknüpft war, möchte sich die Gesellschaft der Völkerverständigung und der Verwirklichung eines vereinten Europas widmen, in dem die Menschenrechte unabhängig von bestehenden Grenzen und nationalen, religiösen, politischen oder wirtschaftlichen Unterschieden anerkannt und geachtet werden.
Von besonderem Interesse ist für die Gesellschaft das Bemühen um eine Erweiterung und Vertiefung des christlich­jüdischen und des deutsch-polnischen Dialogs.

I. Allgemeine Bestimmungen
§ I (1) Die Gesellschaft führt den Namen "Edith-Stein-Gesellschaft Deutschland".
Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz "e.v." führen.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Speyer am Rhein. (3) Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. (4) Die Gesellschaft kann Mitglied internationaler Organisationen werden.

§ 2 (1) Zweck der Gesellschaft ist:
das Kennenlernen, die Erforschung und die Verbreitung des geistigen, theologischen und religiösen Erbes von Edith Stein; die Verständigung zwischen Völkern und Nationen, insbesondere die Vertiefung und Erweiterung des Dialogs zwischen Deutschen und Polen sowie mit dem Judentum; der Einsatz für eine gegenseitige Toleranz der verschiedenen ethnischen, religiösen und gesellschaftlichen Gruppen.
(2) Diesen Satzungszweck versucht die Gesellschaft insbesondere zu verwirklichen durch:
- Förderung der wissenschaftlichen Forschung, der Dokumentation und der Information über Edith Steins Leben und Werk;
- Hilfen für wissenschaftliche, kulturelle, künstleri­sche und sonstige Arbeiten, die sich mit dem Erbe von Edith Stein befassen;
- Zusammenarbeit mit den christlichen Kirchen und deren religiösen Gemeinschaften, den christlich­jüdischen Gesellschaften, anderen Verbänden und gesellschaftlichen Gruppierungen;
- Organisation von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen, nationalen und internationalen Konferenzen und Tagungen sowie von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen.

§ 3 (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Bei Auflösung der Gesellschaft gilt § 17 Abs. 2. Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Wegfall der Gemeinnützigkeit gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.

II. Die Mitgliedschaft
§ 4 (1) Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 5 (1) Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht zu den Organen der Gesellschaft.
(2) Die Mitglieder unterstützen und fördern die Gesell­schaft und haben die Pflicht,
- die Statuten der Gesellschaft einzuhalten;
- regelmäßig den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beitrag zu zahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.

§ 6 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod und Ausschluß aus der Gesellschaft.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird jeweils zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es
- in grober Weise die Interessen der Gesellschaft verletzt bzw. ihren Zielen zuwiderhandelt oder
- trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist.
Vor der Beschlußfassung muß dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach dessen Zugang Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.

III. Organe der Gesellschaft
§ 7 Organe der Gesellschaft sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand.

IV. Die Mitgliederversammlung
§ 8 (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremi­um der Gesellschaft. Sie tritt einmal jährlich zusammen und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat sowie unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Richtlinien für die Tätigkeit der Gesellschaft;
- Beschlußfassung über das Jahresprogramm der Gesellschaft;
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
- Genehmigung der vom Vorstand erstellten J ahres­rechnung, Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- Wahl und Abberufung des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;
- Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes;
- Entscheidung über den Beitritt der Gesellschaft zu internationalen Organisationen;
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung der Gesellschaft.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 9 (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder vom Geschäftsführer geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Vorsitzenden. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschußübertragen werden.
(2) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied der Gesellschaft ist zulässig. Die Stimmrechtsübertragung muß schriftlich erfolgen und dem Vorstand vor Beginn der Sitzung mitgeteilt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Gesellschaft eine solche von drei Viertel erforderlich.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Geschäftsführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

V. Der Vorstand
§ 10 (1) Der Vorstand besteht aus
- dem Präsidenten/der Präsidentin,
- dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin,
- dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin,
- vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt (§ 9 Abs. 4). Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Gesellschaft gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 (1) Die Sitzungen des Vorstandes werden im Bedarfsfall durch den Präsidenten oder im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten einberufen und geleitet.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
(4) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Geschäftsführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 12 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Vorbereitung und Erstellung des Haushaltsplans, der Jahresrechnung und des Jahresberichts zur Vorlage und Genehmigung in der Mitgliederversammlung;
- Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern;
- Beschlußfassung in Angelegenheiten, die ihm ausdrücklich von der Mitgliederversammlung übertragen werden.

VI. Vertretung
§ 13 Die Gesellschaft wird durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten jeweils gemeinsam mit dem Geschäftsführer gerichtlich und rechtsgeschäftlich vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Vizepräsident nur im Verhinderungsfall des Präsidenten die Gesellschaft vertreten kann.

VII. Beirat
§ 14 (1) Zur Unterstützung des Vorstandes bei wissenschaftlichen, kulturellen und publizistischen Projekten kann ein Beirat bestellt werden. Er hat ausschließlich beratende Funktion. (2) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren berufen. Ein Mitglied des Vorstandes nimmt an den Sitzungen des Beirats teil. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden.

VIII. Vermögen und Auflösung
§ 15 Zur Finanzierung ihrer in den Statuten vorgesehenen Ziele und Aufgaben dienen der Gesellschaft folgende Mittel:
- die Mitgliedsbeiträge;
- Einnahmen aus satzungs gemäßen Tätigkeiten;
- Spenden und Schenkungen.

§ 16 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Prüfer, die die Geschäftsführung und die Jahresrechnung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten haben. Mitglied dieser Prüfungskommission kann nicht werden, wer Mitglied des Vorstandes ist.

§ 17 (1) Im Fall eines wirksamen Auflösungsbeschlusses sind der Präsident, der Vizepräsident und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen der Gesellschaft fällt an die von der Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluß bestimmte gemeinnützige Vereinigung oder Institution, die es selbst wiederum unmittelbar und ausschließlich "für steuerbegünstigte Zwecke, die den Zielen in § 2 möglichst nahe kommen sollen, zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
(3) Entsprechendes gilt auch, wenn die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.

Edith-Stein-Gesellschaft Deutschland e.V. Postfach 1649, 67326 Speyer