Statut
Dem Erbe
Edith Steins verpflichtet
"Seid
treue Hüter ihrer Botschaft und ihres Lebenszeugnisses. Edith Stein ist
mit ihrem Werk und Leben Nachfolgerin der großen heiligen Frauen,
Bekennerinnen, Mystikerinnen und Beterinnen des alten Europa. Gerade
die Frauen von heute könnten in der neuen Seligen ein echtes Leitbild
finden, um zu wahrer Selbstverwirklichung und Selbständigkeit zu
gelangen."
Papst Johannes Paul II am 4 Mai 1987 in Speyer
Statuten der
Edith Stein-Gesellschaft Deutschland e.V.
Präambel
Die Edith-Stein-Gesellschaft ist eine Vereinigung, die sich zum Ziel
setzt, die Erinnerung an Edith Stein als Tochter des jüdischen Volkes,
als Philosophin und als Karmelitin zu vertiefen sowie ihr
philosophisches, pädagogisches und religiöses Erbe zu erschließen und
zu pflegen. Die Gesellschaft möchte das reiche geistige Werk der
Seligen Edith Stein in all seinen Aspekten einer breiteren
Öffentlichkeit zugänglich machen.
Im Bewußtsein, daß Edith Steins Leben mit den tragischen
geschichtlichen Ereignissen ihrer Zeit eng verknüpft war, möchte sich
die Gesellschaft der Völkerverständigung und der Verwirklichung eines
vereinten Europas widmen, in dem die Menschenrechte unabhängig von
bestehenden Grenzen und nationalen, religiösen, politischen oder
wirtschaftlichen Unterschieden anerkannt und geachtet werden.
Von besonderem Interesse ist für die Gesellschaft das Bemühen um eine
Erweiterung und Vertiefung des christlichjüdischen und des
deutsch-polnischen Dialogs.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ I (1) Die Gesellschaft führt den Namen "Edith-Stein-Gesellschaft Deutschland".
Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz "e.v." führen.
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Speyer am Rhein. (3)
Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. (4) Die
Gesellschaft kann Mitglied internationaler Organisationen werden.
§ 2 (1) Zweck der Gesellschaft ist:
das Kennenlernen, die Erforschung und die Verbreitung des geistigen,
theologischen und religiösen Erbes von Edith Stein; die Verständigung
zwischen Völkern und Nationen, insbesondere die Vertiefung und
Erweiterung des Dialogs zwischen Deutschen und Polen sowie mit dem
Judentum; der Einsatz für eine gegenseitige Toleranz der verschiedenen
ethnischen, religiösen und gesellschaftlichen Gruppen.
(2) Diesen Satzungszweck versucht die Gesellschaft insbesondere zu verwirklichen durch:
- Förderung der wissenschaftlichen Forschung, der Dokumentation und der
Information über Edith Steins Leben und Werk;
- Hilfen für wissenschaftliche, kulturelle, künstlerische und sonstige
Arbeiten, die sich mit dem Erbe von Edith Stein befassen;
- Zusammenarbeit mit den christlichen Kirchen und deren religiösen
Gemeinschaften, den christlichjüdischen Gesellschaften, anderen
Verbänden und gesellschaftlichen Gruppierungen;
- Organisation von Vorträgen, Seminaren, Ausstellungen, nationalen und
internationalen Konferenzen und Tagungen sowie von kulturellen und
künstlerischen Veranstaltungen.
§ 3
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln der Gesellschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen der
Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. (5) Bei Auflösung der Gesellschaft gilt § 17 Abs. 2.
Bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder Wegfall der Gemeinnützigkeit
gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.
II. Die Mitgliedschaft
§ 4 (1) Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 5 (1) Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht zu den Organen der Gesellschaft.
(2) Die Mitglieder unterstützen und fördern die Gesellschaft und haben die Pflicht,
- die Statuten der Gesellschaft einzuhalten;
- regelmäßig den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beitrag zu zahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.
§ 6 (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod und Ausschluß aus der Gesellschaft.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand und wird jeweils zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es
- in grober Weise die Interessen der Gesellschaft verletzt bzw. ihren Zielen zuwiderhandelt oder
- trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand ist.
Vor der Beschlußfassung muß dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen
oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluß ist
schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den
Beschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach dessen Zugang
Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
III. Organe der Gesellschaft
§ 7 Organe der Gesellschaft sind - die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
IV. Die Mitgliederversammlung
§ 8
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium der
Gesellschaft. Sie tritt einmal jährlich zusammen und wird vom Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat sowie unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Richtlinien für die Tätigkeit der Gesellschaft;
- Beschlußfassung über das Jahresprogramm der Gesellschaft;
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
- Genehmigung der vom Vorstand erstellten J ahresrechnung,
Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- Wahl und Abberufung des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder;
- Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes;
- Entscheidung über den Beitritt der Gesellschaft zu internationalen Organisationen;
- Beschlußfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung der Gesellschaft.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder ein
Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe beantragt.
§ 9
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen
Verhinderung vom Vizepräsidenten oder vom Geschäftsführer geleitet. Ist
keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung
den Vorsitzenden. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschußübertragen werden.
(2) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Die Übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied der Gesellschaft ist zulässig.
Die Stimmrechtsübertragung muß schriftlich erfolgen und dem Vorstand
vor Beginn der Sitzung mitgeteilt werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig. Sie faßt ihre
Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur
Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Gesellschaft eine
solche von drei Viertel erforderlich.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu
ziehende Los.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Geschäftsführer und vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen ist.
V. Der Vorstand
§ 10 (1) Der Vorstand besteht aus
- dem Präsidenten/der Präsidentin,
- dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin,
- dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin,
- vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt (§ 9 Abs. 4). Er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Mitglied ist
einzeln zu wählen. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder
der Gesellschaft gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft
in der Gesellschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der
Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger wählen.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 (1)
Die Sitzungen des Vorstandes werden im Bedarfsfall durch den
Präsidenten oder im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten
einberufen und geleitet.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.
(4) Über die
Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom
Geschäftsführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 12
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Vorbereitung und Erstellung des Haushaltsplans, der Jahresrechnung
und des Jahresberichts zur Vorlage und Genehmigung in der
Mitgliederversammlung;
- Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern;
- Beschlußfassung in Angelegenheiten, die ihm ausdrücklich von der Mitgliederversammlung übertragen werden.
VI. Vertretung
§ 13
Die Gesellschaft wird durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten
jeweils gemeinsam mit dem Geschäftsführer gerichtlich und
rechtsgeschäftlich vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der
Vizepräsident nur im Verhinderungsfall des Präsidenten die Gesellschaft
vertreten kann.
VII. Beirat
§ 14
(1) Zur Unterstützung des Vorstandes bei wissenschaftlichen,
kulturellen und publizistischen Projekten kann ein Beirat bestellt
werden. Er hat ausschließlich beratende Funktion. (2) Die Mitglieder
des Beirats werden auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren berufen. Ein
Mitglied des Vorstandes nimmt an den Sitzungen des Beirats teil. Der
Beirat wählt einen Vorsitzenden.
VIII. Vermögen und Auflösung
§ 15 Zur Finanzierung ihrer in den Statuten vorgesehenen Ziele und Aufgaben dienen der Gesellschaft folgende Mittel:
- die Mitgliedsbeiträge;
- Einnahmen aus satzungs gemäßen Tätigkeiten;
- Spenden und Schenkungen.
§ 16
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Prüfer, die die Geschäftsführung
und die Jahresrechnung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung
darüber zu berichten haben. Mitglied dieser Prüfungskommission kann
nicht werden, wer Mitglied des Vorstandes ist.
§ 17
(1) Im Fall eines wirksamen Auflösungsbeschlusses sind der Präsident,
der Vizepräsident und der Geschäftsführer gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen der
Gesellschaft fällt an die von der Mitgliederversammlung im
Auflösungsbeschluß bestimmte gemeinnützige Vereinigung oder
Institution, die es selbst wiederum unmittelbar und ausschließlich "für
steuerbegünstigte Zwecke, die den Zielen in § 2 möglichst nahe kommen
sollen, zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt
werden.
(3) Entsprechendes gilt auch, wenn die Gesellschaft aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.
Edith-Stein-Gesellschaft Deutschland e.V. Postfach 1649, 67326 Speyer
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